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| Winterdienst |
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Gesetzliche Verpflichtungen für Grundstückseigentümer.
Entsprechend örtlicher Vorschriften ist jeder Anlieger verpflichtet seinen Gehweg bis 7:30 Uhr, und dann von 7:30 Uhr morgens bis in die Abendstunden 20 Uhr für den öffentlichen Verkehr sicher zu halten. Dies stelltein Problem dar. Denn wenn ein Passant zu Schaden kommt, haftet der oder die Eigentümer des Grundstücks. Schnell geht es dabei um Haftungsansprüche über mehrere Tausend Euro. Gerichtsprozesse und entsprechender Ärger sind die Folgen. Viele Hausbesitzer, Eigentümergemeinschaften, Genossenschaften, Verwaltungen, Gewerbetreibende, Mieter usw., machen sich deswegen im Winter berechtigte Sorgen, wie sie ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen sollen. Dies ist aber kein Problem. Ein Winterdienstvertrag für Ihr Objekt, mit der GdB Gebäudedienst Bonn, löst all Ihre Probleme umweltfreundlich, preiswert und zuverlässig. Schneeräumung und Eisbeseitigung führen wir für Sie in der Saison, vom 01. Nov. des laufenden Jahres und bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, durch. In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Der Winterdienstvertrag ist nicht Bestandteil des Gebäudedienstvertrages. Der Winterdienstvertrag muss gesondert und schriftlich abgeschlossen werden. Der Winterdienstvertrag gilt immer für die laufende Saison (01. Nov. - 31. März) und kann nach Ablauf der Saison neu abgeschlossen werden. Der Winterdienstvertrag verlängert sich nicht stillschweigend. Ein Angebot für den Winterdienst kann erst nach Besichtigung Ihres Objektes erstellt werden. Das Straßenreinigungsgesetz von Bonn/Köln finden Sie auf unserer Webseite im Downloadbereich.
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